Im Krankheitsfall Ihres Kindes haben Sie als Arbeitnehmer(in) Anspruch (§ 45 SGB V) auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn

  • das Kind jünger als 12 Jahre ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann,
  • eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vorliegt (diese stellt der Kinderarzt aus) und
  • kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht.

Außerdem müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

Der Anspruch besteht je Kind für maximal zehn Arbeitstage im Jahr, je Elternteil für maximal 25 Arbeitstage bei mindestens drei Kindern. Für alleinerziehende Eltern gilt jeweils die doppelte Zeitdauer.

Die Höhe des Krankengeldes zu errechnen ist nicht ganz unkompliziert. Grundsätzlich liegt es bei 70% des Bruttolohns.

In Braunschweig bietet das Lokale Bündnis für Familie das Kinder-Notfall-Unterbringungs-Telefon (K.N.U.T.), sowie Partner für Unterbringungsleistungen auf Abruf in Braunschweig (PaULA) zusätzliche Hilfe.